Information zu Doom 3 Expansion Pack: Resurrection of Evil (2005)

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Eingetragen am 10.06.2005 19:02:51 von MaxPayne2k4
Zuletzt geändert am 11.06.2005 17:47:02 von KT [Admin]

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Doom 3 Expansion Pack: Resurrection of Evil (2005)

Indizierungentscheidung der US-Version
 
Zitat (Namen der Verfahrensbeteiligten wurden entfernt):

"S A C H V E R H A L T

Verfahrensgegenständlich ist das PC-Spiel ?Doom 3 - Resurrection of evil? in der englischsprachigen US-Version. Das Spiel wird von der Firma - vertrieben.

Das Spiel wurde der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) zur Erteilung eines Alterskennzeichens vorgelegt. Eine Kennzeichnung gemäß § 14 JuSchG wurde jedoch abgelehnt.

Bei vorliegendem Spiel handelt es sich um ein Add-On zum PC-Spiel ?Doom 3?, welches zur Inbetriebnahme des hier verfahrensgegenständlichen Spieles zwingend erforderlich ist. Die folgenden minimalen Systemvoraussetzungen müssen erfüllt sein, um das Spiel in Betrieb nehmen zu können: Personal-Computer mit 1,5 Ghz Taktfrequenz, 384 MB RAM, eine DirectX 8.1 kompatible Grafikkarte mit 64 MB Speicher, eine DirectX 8.1 kompatible Soundkarte, Tastatur und Maus, 630 MB (+ 2,2 GB für das Hauptprogramm ?Doom 3?) freiem Festplattenspeicherplatz sowie Windows 2000 oder XP mit Administratorrechten. Für die Verwendung des Multiplayer-Modus wird ein lokales Netzwerk oder eine Breitbandinternetverbindung benötigt.

Der Singleplayer-Modus umfasst insgesamt 12 Spielabschnitte (?Level?). Der Multiplayer-Modus enthält fünf verschiedene Spielmodi, die sich wie folgt darstellen: ?Deathmatch? (jeder gegen jeden), ?Team Deathmatch? (jeder gegen jeden, in Teams), ?Last Man Standing? (jeder Spieler verfügt über eine bestimmte Anzahl an Leben, der letzte Überlebende gewinnt), Tournament (Kampf ?Eins gegen Eins?, der erste in der Warteschlange kämpft gegen den Gewinner) und ?Capture the flag? (zwei Teams versuchen jeweils die gegnerische Fahne zu erobern, während sie das andere Team davon abhalten, die eigene zu erobern).

Das Spiel stellt sich, wie schon das Hauptprogramm ?Doom 3?, als typischer Ego-Shooter dar. Der Spieler schlüpft in die Rolle eines namenlosen Marines und kann auf das aus dem Hauptprogramm bekannte Waffenarsenal wie zum Beispiel Pistole, Schrotflinte, Maschinen- und Plasmagewehr zurückgreifen. Darüber hinaus fügt ?Resurrection of evil? dem vorgenannten Waffenarsenal eine doppelläufige Schrotflinte sowie eine Gravitationswaffe hinzu. Mit letztgenannter Waffe können telekinetisch Gegenstände und Gegner ergriffen und weggeschleudert werden. Außerdem ist das Artefakt zu nennen, mit dem man nach dem Einsammeln von Seelen und je nach Ausbaustufe die Zeit verlangsamen, die Bewegungsgeschwindigkeit der Spielfigur und die Feuerkraft der eigenen Waffen erhöhen kann.

Der Gesundheitszustand der Spielfigur ist, wie bei Spielen dieses Genres üblich, durch Zahlenwerte dargestellt. In den Spielabschnitten finden sich, ebenfalls genretypisch, Verbandspäckchen, welche die Gesundheit des Spielers wieder herstellen können.

Die Level stellen sich als fiktive Szenarien dar. Im Verlauf des Spieles durchquert der Spieler verschiedene Laborkomplexe auf dem Mars, um schließlich in der Hölle anzukommen. Die Geschichte des Spieles spielt zwei Jahre nach den Geschehnissen in ?Doom 3?. Bei Ausgrabungen auf dem Mars findet man ein geheimnisvolles Artefakt. Dieses Herz öffnet ein Tor zur Hölle und ermöglicht so zahlreichen Dämonen den Zutritt zur marsianischen Raumstation. Die Dämonen, angeführt von Dr. Betruger, der schon als Bösewicht im Basisspiel ?Doom 3? auftrat, töten fast alle Bewohner der Raumstation und jagen fortan den Hauptcharakter, um an das Artefakt zu gelangen.

Die Gegner stellen sich im Singleplayer-Modus als verschiedene Dämonen und menschenähnliche Zombies dar. Im Multiplayer-Modus des Spieles tritt der Spieler über eine Netzwerk- oder Internetverbindung gegen von Menschen gesteuerte Gegner an, die menschenähnlich aussehen.

Die Polizeidirektion - regte mit Schreiben vom 13.4.2005 die Indizierung des oben genannten Spiels an, da dessen Inhalt geeignet sei, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Eie Konfliktlösung sei nur durch Anwendung von Gewalt und Töten von Menschen, Zombies und menschenähnlichen Wesen möglich. Das Töten würde hierbei verharmlost, Leben und Leid des Einzelnen hätten nur einen statistischen Wert. Bei den Tötungshandlungen seien sehr viel Blut und auch Knochen, Innereien und Gehirne zu sehen.

Die Verfahrensbeteiligte wurde form- und fristgerecht davon benachrichtigt, dass über das Spiel gemäß § 23 Abs. 1 JuSchG im vereinfachten Verfahren entschieden werden solle. Sie hat sich hierzu nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte und auf den des Computerspiels Bezug genommen. Das Spiel wurde den Mitgliedern des Dreiergremiums in seinen wesentlichen Teilen vorgeführt und erläutert. Sie haben die Entscheidung sowie die Entscheidungsbegründung in vorliegender Fassung einstimmig beschlossen und gebilligt.


G R Ü N D E

Das Computer-Spiel ?Doom 3 - Resurrection of evil? (US-Version), - - war anregungsgemäß zu indizieren.

Sein Inhalt ist offensichtlich geeignet (§ 23 Abs. 1 JuSchG), Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal ?Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit? in § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG nach ständiger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung auszulegen ist.
Der Oberbegriff des Gesetzes ?sittlich zu gefährden?, der im Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) formuliert war, ist in dem seit dem 1.4.2003 geltenden Jugendschutzgesetz nunmehr ersetzt worden durch o.g. Begriff. Gleichwohl ist der anzulegende Prüfungsmaßstab für die Jugendgefährdung davon nicht berührt. Auch in der Begründung zum Jugendschutzgesetz (Drucks. 14/9013, S. 58) wird ausdrücklich erwähnt, dass sich die Beurteilungskriterien inhaltlich nicht durch die neue Formulierung verändert haben.

Zu den nach § 18 Abs. 1 JuSchG jugendgefährdenden Medien zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien.

Spiele, die den Spieler zur Vernichtung menschlicher bzw. menschenähnlicher Wesen auffordern und diese Vorgänge detailfreudig und darüber hinaus so darstellen, dass die Tötungsvorgänge als besonders brutal eingestuft werden müssen, sind in der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle stets als verrohend eingestuft worden.

Das verfahrensgegenständliche Spiel zeigt nach Auffassung des Dreiergremiums die Darstellung von Gewalt in grausamer Form sowie mit erschreckender Selbstverständlichkeit. Zusätzlich verstärkt wird die Gewaltdarstellung durch die starke Visualisierung der Tötungsvorgänge durch die sehr gute Grafikengine des Spieles.

Die im Spiel auftretenden Dämonen verglühen zwar nach ihrem Tod, jedoch bleiben von Zombies teilweise Leichen zurück, die dann auch nach ihrem Tod noch beschossen werden können. Dabei treten Blut, Knochen, Innereien und Gehirne auf. Eine Differenzierung zwischen Gegnern und neutralen Personen ist im Spielverlauf nur äußerst selten nötig, da dem Spieler neutral gesonnene Personen nur selten auftreten. Als sehr problematisch ist noch der im Level ?Erebus Labs? auftretende menschliche Wissenschaftler zu erwähnen. Dieser spricht mit dem Spieler und warnt ihn sich nicht zu nähern, da mit ihm etwas nicht stimme. Wenige Augenblicke später greift der Wissenschaftler den Spieler an, der diesen notgedrungen töten muss, will er nicht selber verletzt oder getötet werden.

Das Spiel enthält neben dem beschriebenen gewalttätigen Handlungsverlauf verschiedene kleinere Aufgaben. Zumeist geht es um das Auffinden von Zugangskarten oder PDAs von ehemaligen Angestellten der Raumstation, mit deren Hilfe man dann bestimmte Sicherheitsbereiche betreten kann. Die theoretisch nicht linearen Level erhalten oftmals durch nicht zugängliche Sektionen einen linearen Charakter. Angenommen der Spieler gelangt in einem Level an eine Gabelung und könnte sich eigentlich zwischen links und rechts entscheiden. Da für die Passage der linken Gabelung jedoch eine Codekarte benötigt wird, folgt der Spieler dem linearen Spielverlauf in den rechten Gang. Dort findet er neben zahlreichen Gegnern die gesuchte Codekarte und kehrt damit an die Gabelung zurück, um schließlich den vormals verschlossenen Bereich zu betreten. Als weitere Aufgabe muss der Spieler beispielsweise zunächst die Stromversorgung eines Aufzuges reparieren, um diesen dann benutzen zu können. Die dafür nötige Batterie findet sich in einem anderen Teil des Levels. Auf dem Weg dorthin kommt es allerdings auch zur Anwendung von Gewalt, da die Sektionen des Spielabschnittes von Gegnern bevölkert sind. Bei einer anderen Art von Aufgabenstellung kann ein bestimmter Teil eines Levels nur unter Verwendung des Artefaktes, mit dem man jeweils die Zeit verlangsamen muss, passiert werden. In den Leveln kommen sporadisch kleine Behälter vor, die mit einem Codeschloss gesichert sind und Bonusgegenstände wie Waffen, Munition oder Verbandspäckchen enthalten. Die passende Kombination findet man zumeist in der E-Mail-Korrespondenz ehemaliger Stationsbewohner. Weiterhin finden sich auf der Raumstation mehrere Nachbauten von Spielhallenautomaten, auf denen sich Videospielklassiker der 80er-Jahre wie beispielsweise ?Arkanoid? in der Ego-Shooter-Ansicht spielen lassen. Rätsel im eigentlichen Sinne sind im Spiel nicht enthalten. Eine dauerhafte Distanzierung vom mit Gewalt überfrachteten Spielgeschehen ist weder durch die vorgenannten Aufgabenstellungen möglich, noch wird das Spielgeschehen durch die Hintergrundgeschichte relativiert oder gar in sie eingebettet.

Einen Großteil seiner Spannung und Atmosphäre baut das Spiel durch den Umstand auf, dass der Spieler in den zum Großteil sehr dunkel gehaltenen Leveln entweder eine Taschenlampe oder eine Waffe verwenden kann, niemals jedoch beides gleichzeitig. So entstehen oft Situationen, in denen der Spieler sich erschreckt und mit einer Taschenlampe in der Hand einem plötzlich auftauchenden Monster gegenübersteht.

Die Interaktivität der Spielfigur mit der Spielwelt besteht neben dem Einsammeln der genreüblichen Gegenstände wie Waffen, Munition oder Verbandspäckchen und den nur in diesem Spiel vorkommenden Seelen, die dazu dienen das Artefakt aufzuladen, vor allem darin sich Informationen zu beschaffen. Diese Informationen bezieht der Spieler vor allem aus Aufzeichnungen und E-Mails der ehemaligen und inzwischen toten Mitarbeiter der Raumstation. Diese Informationen finden sich in den Spielabschnitten und lassen sich über den PDA des Spieler abrufen. Hier finden sich neben zum Großteil persönlichen und für den Spielverlauf vollkommen irrelevanten Informationen etwa Zugangscodes zu den mit einem Codeschloss gesicherten Behältern, in denen der Spieler Bonusgegenstände finden kann. Das Öffnen der Behälter bringt zwar Vorteile, ist aber keine Voraussetzung für das Lösen des Spieles.

Insgesamt überwiegt der Einsatz von Waffen gegen die verschiedenen Gegner vom Umfang her deutlichst die vorkommenden Aufgaben, in deren Verlauf ja teilweise selbst noch Gewalt gegen Gegner angewandt werden muss. Im Multiplayer-Modus treten keinerlei Rätselelemente auf, es geht einzig und allein darum, den Gegner möglichst schnell zu töten, bevor man selber zum Opfer wird. Die toten Gegner hinterlassen dabei die von ihnen zuletzt verwandte Waffe. Durch das schnelle Spiel wird ein reflexartiges Töten ausgelöst, in dessen Folge das Leben und das Leid jedes Einzelnen in den Hintergrund treten. Darüber hinaus verkommen durch die am Ende jeder Partie eingeblendete Statistik die Leben der stark menschenähnlich dargestellten Gegner zu einer bloßen Zahl in einer Statistik.

Die visuelle und akustische Darstellung von Gewalt erreicht ein hohes Ausmaß an Brutalität.

Die Visualisierung der Gewalt kommt neben der realistischen Grafik im vom Spieler selber gespielten Teil des hier vorliegenden Titels auch in statischer Gewalt zum Ausdruck. Gemeint sind die in den verschiedenen Spielabschnitten zahlreich auftretenden Blutlachen, abgetrennten Körperteile und Leichen, die teilweise auf dem Boden liegen oder auch schon mal von der Decke hängen. Ein ?rag-doll?-System ist nicht implementiert, jedoch können tote Zombies weiter beschossen werden, wobei zunächst Blut, Knochen, Innereien und Gehirn austreten und die Körper sich schließlich komplett auflösen. Auch die Geräuschkulisse wird unter anderem durch Schreie, das Stöhnen der Gegner und Schussgeräusche untermalt.

Auf dem Weg zur Erfüllung der Mission rückt das Leid jedes einzelnen Gegners in den Hintergrund. Die feindlichen Figuren stehen dem Spieler lediglich entgegen und müssen getötet werden. Theoretisch können Gegner im Singleplayer-Modus zwar umgangen oder passiert werden, jedoch ist dies nicht sinnvoll, da man ansonsten von Gegnern eingekreist oder in die Zange genommen werden könnte. Der Munitionsvorrat ist ausreichend bemessen, wenngleich Munition nicht im Übermaß zu finden ist. Im Multiplayer-Modus ist eine Konfrontation mit den Gegenspielern gewollt, ja sogar einziges Spielziel.

Die durchschnittliche Spieldauer beläuft sich auf ungefähr 12 Stunden.

Nicht indiziert werden dürfen Medien gem. § 18 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG, wenn sie der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dienen. Der Bundesprüfstelle ist es aufgegeben, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit ein Antragsobjekt der Kunst dient und nachfolgend die Abwägung zwischen Jugendschutz und Kunstfreiheit vorzunehmen. Entscheidend für die künstlerische Wertigkeit eines Objekts sind nach Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts die selbständige künstlerische Gestaltung der jugendgefährdenden Passagen und ihre Einbindung in die Konzeption des Gesamtwerkes, die Eindimensionalität bzw. Vielstufigkeit übermittelter Botschaften, und das Ansehen, das ein Werk bei Fachöffentlichkeit und Publikum genießt.

Die US-Version des hier vorliegenden PC-Spiels ?Doom 3 ? Resurrection of evil? kann als technisch sehr gut gelungen bezeichnet werden. Die erstklassige Grafik zeichnet sich neben gut gezeichneten und animierten Gegnern vor allem durch die Licht- und Schatteneffekte aus, die einen Großteil der Spielatmosphäre ausmachen. Zudem sind auch die Umgebungen sehr detailliert und auch zum Teil interaktiv gehalten, so dass beispielsweise durch Beschuss Glasscheiben zerspringen. Auch die eingespielten Videosequenzen sind sehr hochwertig. Die akustische Gestaltung verstärkt die Atmosphäre, untermalt Grusel- und Schockeffekte gekonnt und lässt in Kombination mit der Grafik die Gegner sehr lebendig wirken. Die Steuerung erfolgt genretypisch über Tastatur und Maus. Die künstliche Intelligenz der Figuren im Spiel ist als eher mäßig zu beurteilen. Gelegentlich suchen Gegner, vor allem ?Commandos?, Deckung hinter Fässern und Kisten, aber größtenteils laufen Gegner direkt auf den Spieler zu.

Insgesamt sind keine Aspekte zu erkennen, welche die US-Version von ?Doom 3 - Resurrection of evil? zu einem Kunstwerk von nennenswertem Rang erheben könnten.

Ein Fall von geringer Bedeutung gemäß § 18 Abs. 4 JuSchG liegt nicht vor. Die Richtung der Entscheidung nach dieser Vorschrift ist stets in der Weise vorgezeichnet, dass die Listenaufnahme eines jugendgefährdenden Mediums dem Gesetz näher steht als das Absehen von der Aufnahme: Der Sinn der Ermessensermächtigung des § 18 Abs. 4 JuSchG besteht darin, der Bundesprüfstelle zu ermöglichen, von einer nach der grundsätzlichen Zielsetzung des Gesetzes an sich gebotenen Listenaufnahme abzusehen, wenn ihr dies aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall - ausnahmsweise - angemessen erscheint (OVG NRW, Urteil vom 23.05.1996, Az. 20 A 298/94). Hinweise auf derartige Umstände lagen dem Gremium nicht vor. Schon das im Spätsommer 2004 erschienene Hauptprogramm ?Doom 3? war ein absoluter Blockbuster und verkaufte sich innerhalb der ersten drei Monate nach Erscheinen mehr als eine Millionen Mal. Allein aus diesem Grund dürfte nach dem hier vorliegenden Expansion-Pack ?Resurrection of evil? große Nachfrage bestehen. Zudem schätzt das Gremium der Bundesprüfstelle aufgrund der oben geschilderten Gewaltdarstellungen den Grad der vom Spiel ausgehenden Jugendgefährdung als nicht nur gering ein.

Die englische Sprache des verfahrensgegenständlichen Spieles stellt sich nicht als Argument gegen eine Akzeptanz beim Spieler dar. So ist zum Spielen eines genretypischen Spieles wie dem vorliegenden im Allgemeinen das Studium einer Anleitung nicht notwendig, da die Bedienung über die gleichen Tasten und Mausgesten erfolgt wie in vielen anderen Actionspielen. Der schnelle Einstieg in das Spiel wird in diesem Fall noch durch die im CD-Cover abgedruckte ?Keyboard Reference? erleichtert, auf der die wichtigsten Tastenbelegungen abgedruckt sind. Der Annahme, dass eine fehlende Lokalisierung zu einer verminderten Akzeptanz beim Kunden führen könnte, steht unter anderem auch die Tatsache entgegen, dass sich das ebenfalls rein englischsprachige Spiel Hauptprogramm ?Doom 3? im Jahre 2004 am zweithäufigsten unter allen PC-Spielen verkaufte. Die Sprache ist bei Actiontiteln, im Gegensatz zu Rollen- oder Strategiespielen, die ein Vielfaches des Textumfanges des verfahrensgegenständlichen Spieles enthalten, generell zweitrangig.

Nach alledem ist das Dreiergremium der Bundesprüfstelle der Auffassung, dass aufgrund des verrohenden und damit jugendgefährdenden Inhalts dieses PC-Spiels eine Indizierung zu erfolgen hatte.

Der Inhalt des Spieles ist, wie bereits ausgeführt, jugendgefährdend, verletzt jedoch nach Auffassung des Dreiergremiums keine der in § 18 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG genannten Strafrechtsvorschriften, so dass es gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien aufzunehmen war."

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