Information zu Biohazard - Code: Veronica (2000)

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Eingetragen am 23.02.2006 11:50:54 von DooMinator
Zuletzt geändert am 10.02.2007 17:28:56 von KT [Admin]

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Biohazard - Code: Veronica (2000)

Indizierungsentscheidung von Resident Evil Code Veronica X
 
Entscheidung Nr. 5169 vom 6.3.2003

bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 62 vom 29.3.2003

Zitat aus der Indizierungsentscheidung der BPJM, die Namen der Verfahrensbeteiligten wurden zensiert.

"S a c h v e r h a l t

Das Konsolenspiel ?Resident Evil ? Code Veronica X" wurde 2001 von der Firma [-] entwickelt. Die Firma ist Inhaberin aller Rechte und vertreibt das Spiel weltweit.


Zur Inbetriebnahme des Spiels ist eine Playstation 2 erforderlich. ?Resident Evil ? Code: Veronica X" verfügt über Texte und Untertitel in vier Sprachen, die Sprachausgabe ist allerdings nur in englisch verfügbar.

Die USK hat das Spiel mit ?nicht geeignet unter 18 Jahren" eingestuft.


Das Spiel ist eine Fortsetzung der ?Resident Evil"-Reihe und beruht entsprechend auf der Handlung der Vorgänger-Spiele:

Nachdem der von der verbrecherischen Umbrella-Corporation freigesetzte ?T-Virus", der Lebewesen zu bizarren Monstern mutieren lässt, die gesamte Bevölkerung von Raccoon City ausgelöscht hat, ist Claire Redfield auf der Suche nach ihrem verschollenen Bruder Chris, der als Mitglied einer Spezialeinheit in Raccoon City ermittelt hat. Bei der Infiltration einer Umbrella-Basis in Paris wird Claire gefangengenommen und auf eine abgelegene Insel entführt. Dort betreibt Umbrella ebenfalls eine Forschungsstation, die vom schizophrenen Alfred und seiner Schwester Alexia geleitet wird.

Aufgabe des Spielers ist nun, in der Rolle der Claire aus der von Monstern überrannten Basis zu entkommen bzw. im späteren Verlauf des Spiels in der Rolle des Chris Redfield Claire zu retten.


Um das Spielziel zu erreichen, muss der Spieler verschiedene einfache Rätsel lösen und auftretende Gegner eliminieren. Dazu stehen eine Reihe verschiedener Waffen zur Verfügung, u.a. Messer, Pistolen, Maschinenpistolen oder Granatwerfer. Als Gegner stellen sich dem Spieler diverse Monster entgegen: Riesenspinnen, Zombies, Echsenwesen und andere Mutationen.

Gespielt wird in der isometrischen Perspektive, d.h. der Spieler sieht die von ihm gesteuerte Figur von schräg oben. Lediglich unter Einsatz des Scharfschützengewehrs oder eines speziellen Raketenwerfers kann in die Ego-Perspektive umgeschaltet werden.


Nach dem Durchspielen des Standard-Spielmodus? wird der sogenannte ?Battle Mode" (Kampfmodus) freigeschaltet. Ziel dieser Spielvariante ist es, das Spiel in leicht abgewandelter Form in möglichst kurzer Zeit durchzuspielen. Dabei kann der Spieler zwischen verschiedenen aus dem Spiel bekannten Figuren wählen, die sich jeweils in der Bewaffnung unterscheiden. In diesem Modus hat der Spieler unbegrenzte Munition, so dass das Spiel stark erleichtert wird. Darüber hinaus kann man im Battle Mode dauerhaft in der Ego-Perspektive spielen.


Der Antragsteller beantragt die Indizierung des Spiels mit der Begründung, dass durch die einzelnen Spielvarianten Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer grausamen und menschenverachtenden Art und Weise dargestellt würden. Der alleinige Sinn des Spiels sei es, alle Monster, die dem Spieler begegnen, zu töten und dabei brutalste Gewalt anzuwenden.


Die Verfahrensbeteiligte wurde form- und fristgerecht darüber benachrichtigt, dass über das Spiel und über dessen Listenaufnahme in der Sitzung vom 06.03.2003 entschieden werden soll. Die Verfahrensbeteiligte widerspricht der Indizierung und führt dazu aus, das Spiel sei nicht als jugendgefährdend, sondern, besonders im Hinblick auf die kommende Reform des gesetzlichen Jugendschutzes, als lediglich jugendbeeinträchtigend einzustufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte und auf den des Spiels Bezug genommen. Den Mitgliedern des 12er-Gremiums wurde das Spiel in den wesentlichen Teilen vorgeführt und erläutert. Die Entscheidung sowie die Entscheidungsbegründung in vorliegender Fassung wurden einstimmig beschlossen und gebilligt.


G r ü n d e


Das Konsolenspiel ?Resident Evil ? Code Veronica X" war antragsgemäß zu indizieren.


Der Inhalt des Spiels ist geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal ?sittlich zu gefährden" in § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS nach ständiger Rechtsprechung und Spruchpraxis des Bundesprüfstelle auszulegen ist.


Computerspiele, die den Spieler zur Vernichtung menschlicher bzw. menschenähnlicher Wesen auffordern und diese Vorgänge detailfreudig und darüber hinaus so darstellen, dass die Tötungsvorgänge als besonders brutal eingestuft werden müssen, sind in der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle ungeachtet des Abstraktionsgrades der grafischen Darstellung stets als verrohend und damit sozialethisch desorientierend eingestuft worden. Vorliegend hat auch das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle diese Merkmale als erfüllt angesehen. Dies aus folgenden Gründen:


Kurz nach dem Einlegen des Spielmediums wird darauf hingewiesen, dass das Spiel Szenen deutlicher Gewalt und Blutrünstigkeit enthalte.

Darauf folgt ein technisch aufwändiger Vorspann, der die Handlung des Spiels einleitet. Claire Redfield wird gefangengenommen und auf eine abgelegene Insel transportiert. Sie findet sich in einer Gefängniszelle einer Umbrella-Basis wieder.

Hier startet die eigentliche Spielhandlung. Claire muss nun von besagter Insel entkommen. Dabei stößt sie immer wieder auf Hindernisse, zum einen in Form von Gegnern, zum anderen in Form von genreüblichen Rätseln. Claire muss verschiedene Objekte einsammeln, um diese andernorts einzusetzen, um so in einen weiteren Spielabschnitt vordringen zu können. Die Rätsel selbst sind ausgesprochen simpel. Die eigentliche Schwierigkeit liegt vielmehr in der Verwaltung des sehr begrenzten Inventarraums.


Dabei wird Claire immer wieder von diversen Monstern angegriffen, die es zu vernichten gilt. Kommen diese der Spielfigur zu nahe, fallen sie über sie her und beginnen, die Spielfigur zu beißen. Dabei werden die Attacken durch Blutfontänen und entsprechende klangliche Darstellung (Schmerzensschreie, Stöhnen, Knirschen) untermalt.

Die Monster, in erster Linie menschenähnliche Zombies, erweisen sich dabei als recht hartnäckig, so dass es grundsätzlich erforderlich ist, mehrmals auf diese einzuschießen bzw. einzustechen. Dabei spritzt Blut, die Gegner winden sich unter Schmerzen, krümmen sich am Boden und versuchen, den Spieler selbst kriechend noch Schaden zuzufügen. Den endgültigen Tod eines Gegners erkennt der Spieler daran, dass sich unter der noch zuckenden Leiche eine Blutlache bildet. Erst dann kann der Spieler sicher sein, dass ihm von dieser Figur keine Gefahr mehr droht.

Da die Munition im Spiel sehr begrenzt ist, ist es für den Spieler ratsam, auf die erstmalig zu Boden gegangenen Gegner einzustechen, um so Munition zu sparen. Ebenso ist es möglich, den Zombies gezielt in die Beine zu stechen, um sie zu Boden zu bringen. Sollte ein kriechender Zombie die Spielfigur ergreifen können, wehrt diese sich automatisch, in dem sie dem Gegner gegen den Kopf tritt.


Mit fortlaufendem Spiel erhält der Spieler zusätzliche Waffen wie Granatwerfer oder Schrotflinte, die entsprechend stärkere Wirkung haben: so kann man mit der Schrotflinte mehrere Gegner gleichzeitig treffen und deren Köpfe abschießen, während der Granatwerfer gleich über mehrere Munitionsarten verfügt, die je nach Wahl die Gegner verbrennen, verätzen oder in Stücke sprengen.


Ebenso wie im durch Entscheidung Nr. 4771 vom 07.05.1998 indizierten ?Resident Evil 2" und den durch Entscheidung Nr. 4995 vom 04.05.2000 indizierten ?Resident Evil 3 ? Nemesis" und ?Biohazard 3 ? Last Escape" ist auch in ?Resident Evil ? Code: Veronica X" eine Detailfreudigkeit der Tötungsvorgänge immanent, die zwingend eine Indizierung erforderlich macht.

Zwar steht in manchen Passagen, wie im Genre der Adventuregames üblich, das Lösen von Rätseln im Vordergrund, jedoch liegt der Schwerpunkt des Spiels auf dem brutalen Vernichten von verschiedenartigen Monstern.


Dabei gestaltet sich die Gewaltanwendung in den Szenen, in denen sie erforderlich ist, zwar weniger brutal als etwa im Vorgänger ?Resident Evil 2". Jedoch kann der Spieler als Neuerung gegenüber den vorigen Teilen der ?Resident Evil"-Reihe bei ?Code Veronica X" erstmals auch aus der Ich-Perspektive spielen. Wie im Genre der sogenannten ?Ego-Shooter" kann der Spieler so das Geschehen scheinbar ?mit eigenen Augen" wahrnehmen. Anstatt die Spielfigur in vom Spiel vorgegebenen Außenansichten zu steuern, kann sich der Spieler in der Ego-Perspektive relativ frei umsehen, die ihn attackierenden Monster aus nächster Nähe betrachten und den Einsatz seiner Waffen ?hautnah" erleben. So wird der Spieler noch stärker persönlich in das Spielgeschehen eingebunden, und die verrohende Wirkung des Spiels noch gesteigert.


Zusammenfassend hat das Gremium der Bundesprüfstelle festgestellt, dass das Demonstrieren kugelzerfetzter Körper, zerteilter Leiber oder abgeschossener Köpfe ein hinreichendes Indiz für eine verrohende Wirkung ist, die von diesen Spielen ausgeht.


Nicht indiziert werden dürfen Medien gem. § 1 Abs. 2 GjS, wenn Sie der Kunst oder der Wissenschaft dienen. Der Bundesprüfstelle ist es aufgegeben, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit ein Antragsobjekt der Kunst dient und nachfolgend die Abwägung zwischen Jugendschutz und Kunstschutz vorzunehmen. Entscheidend für die künstlerische Wertigkeit eines Objekts sind nach Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts die selbständig künstlerische Gestaltung der jugendgefährdenden Passagen und ihre Einbindung in die Konzeption des Gesamtwerkes, die Eindimensionalität bzw. Vielstufigkeit übermittelter Botschaften, das Ansehen, das ein Werk bei Fachöffentlichkeit und Publikum genießt.


?Resident Evil ? Code: Veronica X" ist programmiertechnisch gut gelungen. Besonders die Zwischensequenzen sind von hoher Qualität. Die Rezensionen der Fachzeitschriften sprechen für ein hohes Ansehen, das das Werk bei der Fachöffentlichkeit und im Publikum genießt. Zwar wird stellenweise der mangelnde Einfallsreichtum der Hersteller in Bezug auf Innovationen gegenüber den Vorgängerspielen gerügt, was jedoch dem Erfolg des Spiels nicht entgegenstand, da sich die ?Resident Evil"-Reihe einer breiten Gemeinschaft von ?Stammspielern" erfreut.


Eine Gesamtschau der Rezensionen zu ?Resident Evil ? Code: Veronica X" lässt erkennen, dass es sich bei genanntem Spiel um ein leicht überdurchschnittliches Horror-Adventure handelt, das seinerzeit durch gute Grafik und ungewöhnlichen atmosphärischen Tiefgang auffiel. Insgesamt ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, die ?Resident Evil ? Code: Veronica X" zu einem Kunstwerk von nennenswertem Rang erheben könnten. Daher ist das 12er-Gremium im Rahmen des Abwägungsprozesses zwischen Kunst- und Jugendschutz zu der Überzeugung gelangt, dass die Gefahr einer jugendgefährdenden Wirkung vorliegend schwerer wiegt als der Anspruch des Kunstwerks, vor Eingriffen geschützt zu werden.


Nach Aussage der Verfahrensbeteiligten wird das Spiel nur noch in geringem Umfang vertrieben. Ein Fall von geringer Bedeutung gemäß § 2 GjS konnte wegen der Schwere der von dem Computerspiel ausgehenden Jugendgefährdung jedoch nicht angenommen werden."

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